AGB

Verkaufsbedingungen der MLB Manufacturing Service GmbH

§ 1 Allgemeines

1.1 Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns als Auftragnehmer übernommenen Aufträge sind in der Reihenfolge der zugrundeliegende Vertrag, das/ die Angebot(e) des Auftragnehmers, diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen, das BGB.

1.2 Diese Bedingungen werden Bestandteil der Bestellung und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit sie der Auftragnehmer schriftlich anerkennt. Insbesondere gilt das Schweigen des Auftragnehmers auf derartige abweichende Bedingungen nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Diese Verkaufsbedingungen gelten anstelle etwaiger AGB des Auftraggebers auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der AGB vorgesehen ist. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder erneut auf sie hingewiesen wird.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote des Auftragsnehmers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass der Auftragnehmer diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Technische Änderungen in Form, Farbe und/ oder Gewicht bleiben vorbehalten.

2.2 Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Sache erwerben zu wollen. Als angenommen gilt das Angebot erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung durch die Geschäftsleitung der MLB Manufacturing Service GmbH, nicht durch die Auslieferung der Ware durch die MLB Manufacturing Service GmbH. Für den Umfang der Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend und erforderlich.

2.3 Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

2.4 Alle Vertragsabreden haben schriftlich zu erfolgen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

3.1 Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kalkulationen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen, die vom Auftragnehmer oder von Dritten erstellt und vom Auftragnehmer dem Auftraggeber übergeben werden, dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Nichtbeauftragung sind die Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.

3.2. An allen Unterlagen behält sich die MLB Manufacturing Service GmbH sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.

3.3 Behördliche und sonstige Genehmigungen, die zur Herstellung des durch den zugrundeliegenden Vertrag bezeichneten Werkes erforderlich sind, sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

§ 4 Preise und Zahlung

4.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, gelten die Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackungs-, Montage- und Transportkosten, welche separat berechnet werden.

4.2 Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich netto. In den angebotenen Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert berechnet und ausgewiesen.

4.3 Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung/ Leistung auf Wunsch des Auftraggebers nach der Auftragsbestätigung erfolgen oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert zu dem angebotenen Preis in Rechnung gestellt.

4.4 Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Soweit nicht im zugrundeliegenden Auftrag eine schriftliche Festlegung solcher Zuschläge enthalten ist, bestimmt sich die Höhe der Zuschläge nach den ortsüblichen Sätzen.

4.5 Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zulässig.

4.6 Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Preis sofort netto ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Auftraggeber. Gelangt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.

4.7 Die MLB Manufacturing Service GmbH ist ausdrücklich berechtigt, die Forderungen gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten.

4.8 Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die, im Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Bankverbindung der MLB Manufacturing Service GmbH zu leisten. Im Falle einer Abtretung der Forderung an Dritte teilt der Auftragnehmer dies dem Auftragnehmer bei Rechnungsstellung schriftlich unter Angabe der entsprechenden Bankverbindung mit.

4.9 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die hierfür anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

4.10 Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Ein Zurückbehaltungsrecht im vorgenannten Fall kann der Auftraggeber nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4.11 Die MLB Manufacturing Service GmbH ist berechtigt, Vorauszahlungen vom Auftraggeber vor Auslieferung/ Leistungsbeginn zu verlagern.

§ 5 Stundenlohnarbeiten

5.1 Wird eine Leistung nicht pauschal, sondern nach Aufwand/ auf Regie durchgeführt, werden die Arbeiten im Stundenlohn abgerechnet zzgl. etwaiger Reisekosten, Frachten, Gerätevorhaltungen etc. Es gelten die jeweils gültigen Preislisten.

5.2 Für An- und Abreisen wird mit einem Satz von 80 km/ Std. kalkuliert.

5.3 An- und Abreisezeit, Vorbereitungs- und Abwicklungszeit für Übernahme und Rückgabe aller Auftragsunterlagen, Werkzeuge und Geräte gilt ebenso wie der Zeitaufwand für Unterkunftsbeschaffung und Erledigung behördlicher und sonstiger Formalitäten am Montageort wie Arbeitszeit.

5.4 Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben bei Stundenlohnarbeiten ausdrücklich vorbehalten.

§ 6 Lohnarbeiten Maschine

(im Bereich Drehen, Fräsen, Bohren, Bohrwerken und Schleifen)

6.1 Verzögert sich die Durchführung der Arbeiten ohne das Verschulden des Auftragnehmers, so können die Preise entsprechend der Änderung der Kosten im Zeitraum der Verzögerung entsprechend angepasst werden.

6.2 Zur Maschinenprogrammierung (CAM) benötigt der Auftragnehmer 2D/3D Daten. Sollten keine Daten zur Verfügung gestellt werden können, wird eine Programmierpauschale je Position in Rechnung gestellt.

6.3 Die Beistellung von Step-(3-D) und DXFDaten (2-D) ist für Arbeiten auf der Wasserstrahlschneideanlage erforderlich. Sollten keine Daten zur Verfügung gestellt werden können, wird eine Programmierpauschale je Position in Rechnung gestellt.

§ 7 Lieferzeit und Ausführungsfristen

7.1 Liefertermine und Ausführungsfristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.

7.2 Die Einhaltung der Leistungspflicht des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus. Ist eine Anzahlung vereinbart oder sind zur Leistungserbringung durch die MLB Industrial Services GmbH seitens des Auftraggebers Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben zu beschaffen, beginnt die Leistungsfrist erst, wenn alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt ausdrücklich vorbehalten.

7.3 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhergesehener, außergewöhnlicher, von uns nicht zu vertretender Umstände, wie z. B. Betriebsstörung durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferüberschreitung oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechung aufgrund von Rohstoff-, Energie oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörung, behördlichen Eingriffen, ist der Auftragnehmer, soweit er durch die genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Leistungspflichten gehindert ist, berechtigt, die Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. Wird hierdurch die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

7.4 Der Auftragnehmer gerät erst nach Ablauf einer vom Auftraggeber schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist in Verzug.

§ 8 Gefahrübergang/ Abnahme

8.1 Wird das Werk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er dennoch Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstehenden Kosten.

8.2 Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Dasselbe gilt, wenn der Einbau aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

8.3 Das Werk ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen, auch wenn eine endgültige Inbetriebnahme noch nicht erfolgt ist. Im Übrigen gilt § 640 BGB.

8.4 Einer Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb einer ihm von der MLB Manufacturing Service GmbH bestimmten Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

8.5 Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versendet, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Betriebsgeländes/ Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

9.2 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, dem Auftragnehmer den Ausbau der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen vorbehaltlos zurück zu übertragen.

9.3 Der Ausbau und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

9.4 Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung bereits heute erfüllungshalber an.

9.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich und unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der MLB Manufacturing Service GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall.

9.6 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer in Höhe des mit der MLB Manufacturing Service GmbH vereinbarten Faktura- Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Forderungen werden von der MLB Manufacturing Service GmbH allerdings nicht eingezogen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

§ 10 Gewährleistung/ Mängelrüge

10.1 Für Lieferungen und Leistungen übernimmt der Auftragnehmer für eine auftragsgemäße Ausführung eine Gewährleistung in der Form, dass für nicht auftragsgemäße Lieferungen und Leistungen nach Wahl des Auftragnehmers entweder eine kostenlose, auftragsgemäße Nachlieferung bzw. Nachleistung durchgeführt wird oder der/die Mängel entweder durch den Auftragnehmer behoben oder auf dessen Kosten durch Dritte behoben werden.

10.2 Erkennbare Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Auslieferung, verdeckte Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Kenntniswerdung, schriftlich und hinreichend begründet anzuzeigen. Andernfalls verliert der Auftraggeber seine Rechte.

10.3 Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung, Missbrauch und/oder falschen Gebrauch durch den Auftraggeber und/oder Dritte sowie natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind, sind von unserer Gewährleistung ausgeschlossen.

10.4 Mängelansprüche verjähren binnen 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung und/ oder Abnahme der/ des vom Auftragnehmer gelieferten Ware/ Werks beim Auftraggeber. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung des Auftragnehmers einzuholen.

10.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

10.6 Anspruche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Auftragnehmer gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

§ 11 Haftung

11.1 Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

11.2 Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

11.3 Bei leicht fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

11.4 Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.

11.5 Eine weitergehende Haftung als in 11.1 -11.4 benannt, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

§ 12 Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Sonstiges

12.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts andere ergibt.

12.2 Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zum Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.

12.3 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

12.4 Sollten Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien haben sich so zu verhalten, dass der angestrebte Zweck erreicht wird und alles unternommen wird, was erforderlich ist, um die Teilnichtigkeit zu beheben bzw. die Lücke auszufüllen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene, rechtlich zulässige Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie die Teilnichtigkeit oder Lücke bedacht hätten.